Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma

OLBERT - SOFTWARE

69221 Dossenheim

 

 

1. Geltungsbereich

 

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

 

 

2.  Angebot

 

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

 

 

3.  Preise

 

Alle Preise verstehen sich ab Lager Dossenheim. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

4.  Liefer- und Leistungszeit

 

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung. Teillieferungen sind zulässig.

Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und / oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Im übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendetet Woche des Verzuges, insgesamt jedoch  höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

 

 

5.  Versand und Gefahrübergang

 

Der Versand erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Käufers.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Direktversand den europäischen Einfuhrhafen verlassen hat.

Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur gemäß schriftlichen  Antrag auf Kosten des Käufers.

 

 

6.  Gewährleistung und Haftung

 

Die Gewährleistung beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

Der Käufer hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Bei begründeten Mängelrügen können wir nach Wahl verlangen, daß

a) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns schickt.

b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein von uns beauftragter Servicetechniker beim Käufer die Reparatur vornimmt.

Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem anderen, von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden sollen, werden wir diesem Verlangen nachkommen, jedoch nur unter gesonderter Berechnung von Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen.

Der Käufer kann grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Erst wenn Nachbesserung fehlgeschlagen ist, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Folgeschäden aus mangelhaften Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichetet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemachtwerden.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchemRechtsgrunde, vor.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller/Distributor, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnugswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentun unentgeltlich. Ware, an der uns(Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen  in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin hat der Käufer die Abtretung offenzulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Anfallende Kosten trägt der Käufer.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 

 

8. Zahlung

 

Soweit nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.

Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

9. Schutz- und Urheberrechte

 

Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit diese auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt zurückzuführen sind wir sind grundsätzlich bemüht, dem Käufer das Recht zur Benutzung das Produktes zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl das Produkt so abändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen erstatten.

Hat der Käufer das von uns gelieferte Produkt verändert, oder in ein System integriert, oder haben wir aufgrund Anweisungen des Käufers das Produkt so gestaltet, daß hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Käufer verpflichtet, uns gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.

Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, eine Haftung oder ein Kostenersatz durch uns für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

 

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist Heidelberg

Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Heidelberg. Im Verkehr mit Kunden im Sinne des § 24 AGBG wird Heidelberg insgesamt als Gerichtsstand vereinbart.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EKG und EAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

11. Teilnichtigkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken